Hambi9 Düren: Ein Bericht

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Am frühen Morgen des 13. November versammelten sich ca. 40 solidarische Prozessbeobachter*innen vor dem Seiteneingang des Dürener Amtsgericht, welcher immer häufiger für die Hambi “spezial” Einlasskontrollen genutzt wird.

Die zeitaufwendigen Taschen- und Körperkontrollen führten zu einer Verzögerung um eine halbe Stunde, bis auch der*die letzte Angeklagte* den Verhandlungssaal betreten hatte und keine Besucher*in mehr draußen vor dem Gebäude wartete.

Von den fünf vor Gericht Zitierten waren insgesamt drei erschienen: UP4, UP5 & UP6.

Zu UP9 gab es auch von der Verteidigung keine weiteren Angaben, das Gericht entschied, dass das Verfahren nicht abgetrennt, sondern in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt werde.

Die Verteidigung von UP8 gab bekannt, dass ihr Mandant in der Zwischenzeit in Syrien verstorben sei. Da UP8 bis zu diesem Zeitpunkt weder seiner Rechtsanwältin noch dem Gericht/Behörden hier vor Ort namentlich bekannt war, steht dies noch zu überprüfen. Das Verfahren gegen UP8 wurde vorläufig eingestellt.

Die Anklage

Verlesung der Anklage: Am 22.Januar 2018 räumte RWE die Rettungs- und Zufahrtswege im Hambacher Forst um ihrer Verkehrssicherheitspflicht nachzugehen. Aufgrund von Erfahrungen in der Vergangenheit sei mit Angriffen seitens der Bewohner*innen des Waldes zu rechnen gewesen, sodass die Räumung unter Polizeischutz erfolgte. Dabei sollen die Angeklagten folgende Taten begangen haben, um so ihren Unmut gegen den Braunkohleabbau zum Ausdruck zu bringen:

UP4 Gegen 14.30 Uhr habe der Angeklagte UP4 bei einer Tripodbeseitigung auf einem Zufahrtsweg durch Hubsteiger eben diesen erklettert und sich dann bei der Räumung durch Beamt*innen des Höheninterventionsteams mit aller Kraft an den Träger des Hubsteigers festgeklammert, um die Maßnahme zu verhindern. Nach Bergung soll sich UP4 massiv gesperrt haben und musste durch Beamt*innen transportiert werden. Durch seine “Gegenwehr” erlitt er eine ca. 1cm lange blutige Schürfwunde unter dem rechten Auge, die keine ärztliche Versorgung erfordert habe.

UP5 Um 12.40 Uhr trafen die Beamt*innen der Hundertschaft auf den Angeklagten UP5, der sich auf einem 10 m hohen Baumstamm mit Palette – welcher senkrecht in den Boden auf der Mitte des Zufahrtswegs und mit Seilen an umstehenden Bäumen befestigt gewesen sein soll – befunden habe. Am Stamm war ein 5 m langes Banner mit einem Schriftzug, welcher sich gegen die Räumung richtete, befestigt. Der Angeklagte soll mit einem Bügelschloss um den Hals, das über eine Öse am Baumstamm befestigt war, festgekettet gewesen sein. Die Öse musste durch das Höhenrettungsteam durchschnitten und der Angeschuldigte so befreit werden, womit er die Räumung, wie von ihm vermeintlich gewusst und gewollt, erheblich erschwert habe.

UP6 Gegen 14.30 Uhr sei die Angeklagte UP6 auf einen der Hubsteiger geklettert und musste von Forstmitarbeiter*innen entfernt werden. Von diesen sei sie an die Polizeibeamt*innen übergeben worden und habe sich beim Transport zum Einsatzfahrzeug, wo die Personalien festgestellt werden sollten, mehrfach zu Boden fallen lassen, um sich der Maßnahme zu entziehen. Dieses “massives Sperren” habe ihre Verbringung und die Räumungsarbeiten im Allgemeinen erheblich erschwert.

Die Angeklagten

Auf die Anklage folgten die (Nicht-)Angaben zur Person und Sache:

UP4 äußerte sich vorerst nicht zu seiner Person. Zur Sache ließ er über seinen Anwalt verkünden, dass er sich am Tattag im Wald aufgehalten habe, um dort den Polizeieinsatz und die Räumung im Allgemeinen zu beobachten und seine Solidarität mit der Besetzung auszudrücken. Er erkletterte einen Träger eines Hubsteigers/Hebebühne und sei dann auf diesem “hin und her gelaufen”. Bei seiner Räumung habe er sich wegen der Sturzgefahr auf den Träger gelegt und daran festgehalten, während er am Bein gezogen und ins Gesicht gefasst wurde, wodurch die Schürfwunde am Auge entstand. Beim Wegtragen leistete er passiven Widerstand, indem er sich durch die Cops “schieben ließ” und dadurch seine Beine beim Transport zu Einsatzfahrzeug über den Boden schleiften.

UP5 äußerte sich ebenfalls nicht zur Person, aber zur Sache: Er sei vor Sonnenaufgang auf den Stamm geklettert, Dritte hätten ihn dort oben mit dem Bügelschloss um den Hals festgekettet und die Schlüssel in seine Jackentasche gesteckt, bevor sie mit den Klettermaterialien wieder hinunter seien. Ziel der Aktion sei es nicht gewesen, etwaigen Widerstand gegen RWE-Mitarbeiter*innen oder Polizeibeamt*innen zu leisten, sondern die Öffentlichkeit weiter auf den Konflikt um den Hambacher Forst aufmerksam zu machen. Mit diesem „Medienstunt“ wollte er auf die Problematik des Kohleabbaus aufmerksam machen.

UP6 äußerte sich weder zur Person noch zur Sache. Anarchy-Rules!

Die Zeugen

Die Beweisaufnahme beginnt mit der Vernehmung des ersten Zeugen, Polizeibeamter D. aus Stolberg, 51 Jahre. Warum die Polizei gerade an dem Tag im Forst war, kann er jetzt nicht mehr sagen. Grundsätzlich seien die Räumungen der Barrikaden aber zu 95% erfolgt, um der Verkehrssicherungspflicht nachzugehen.

Er selbst war auch nicht am Einsatzort, zu seiner genauen Aufgabe könne er nur sagen, dass er tätig werde, wenn Personen festgenommen werden. Weitere Fragen zu seinen Aufgaben will er nicht beantworten. Als Zeuge der StA soll er eigentlich dazu beitragen, herauszufinden, ob der Polizeieinsatz, der ja erst zu den vermeintlichen Straftaten führte, rechtmäßig gewesen sei.

Also konkretisiert Zeuge D. sein Arbeitsfeld: Er stehe als Bindeglied zwischen den Beamt*innen im Einsatz vor Ort und der Staatsanwaltschaft in Aachen.

Auf die Rückfrage des Verteidigers Hatlé, wie diese Arbeit denn nun tatsächlich aussehe, wird er auf einmal sehr konkret:

RA Hatlé: „Wie muss ich mir das vorstellen? Die Beamten vor Ort geben Ihnen die Umstände der Festnahme am Telefon durch und fragen Sie dann, ob das nun schon für einen Anfangsverdacht reicht? Fragen sie Sie auch, wie die Umstände denn nun genau sein müssten, damit der Anfangsverdacht gegeben ist? Ist es also so, dass Sie Ihnen den Sachverhalt schildern und Sie diesen daraufhin würdigen, um zu entscheiden, welche Personen blablabla Staatsanwaltschaft Haftbefehl? Oder erfolgt zuerst die Würdigung und der Sachverhalt wird daraufhin angepasst?“

Der Zeuge antwortet daraufhin mit einem kurzen „Beides – mal so, mal so!“

Die zweite Zeugin R., 28, ist Teil der 10. Hundertschaft der Bereitschaftspolizei Wuppertal. Sie ist seit Dezember 2017 nicht mehr in der Hundertschaft und war auch am Tattag nicht im Dienst. Sie geht davon aus, dass sie mit ihrem Kollegen Herrn R. aus der 9. Hundertschaft verwechselt wurde.

Richterin Bleser zuckt dazu nur die Schulter und weist darauf hin, wie schwierig es in diesem Verfahren war, die richtigen Zeugen zu laden. Den Hinweis der Verteidigung, wie nützlich auch hier eine Polizeikennzeichnung wäre, kommentiert sie nicht.

Die dritte Zeugin S., 26, 9. Hundertschaft, Wuppertal. Und auch hier muss erst mal geklärt werden, ob die Person überhaupt an dem Einsatz beteiligt war. Laut Aktenvermerken wird das Geschlecht der Zeugin übrigens als männlich angegeben, während sonst die Anrede „Frau“ verwendet wird. Die Frage der Richterin, ob sie geschlechtsneutral angesprochen werden will, verneint sie.

S. war immerhin tatsächlich an dem Tag vor Ort: Sie sei zur polizeilichen Sicherung an einem Tripod auf Weg 4, Ecke 0, eingesetzt gewesen, als zwei Personen die Polizeikette umgingen und auf den Hubwagen kletterten. Forstamtsmitarbeiter*innen brachten die Angeklagte UP6 wieder auf den Boden und übergaben sie an die Zeugin.

Da UP6 keine Angaben zu ihren Personalien machte, sollte sie zum Einsatzfahrzeug verbracht werden. UP6 wehrte sich, indem sie sich auf den Boden fallen ließ. Erst nach Einsatz des Kieferkontrollgriffs durch ihren Kollegen ging UP6 selbstständig zum Fahrzeug.

Nach dieser Schilderung beginnt eine Befragung durch die Verteidigung, die die Richterin später in ihrem Urteil einzig mit dem Wort „bemerkenswert“ zu würdigen weiß.

RA Hatlé fragt nach dem Grund der polizeilichen Maßnahme. Warum wurde UP6 überhaupt an die Polizei übergeben und auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die Angabe der Personalien gestützt? Die Antwort ist vage, die Zeugin wirkt unsicher. Sie spricht von fremdem Eigentum, was betreten wurde; dass eine polizeiliche Maßnahme gestört worden sei; und dass sie da natürlich eingreifen müsse.
Die Rückfrage der Richterin, ob sie die Personalien feststellen wollte, um ein privatrechtliches Vorgehen gegen die Störerin zu ermöglichen, bleibt unbeantwortet, ebenso kann die Zeugin die genaue Art der gestörten Maßnahme nicht benennen.

Für RA Hatlé sind die Antworten nicht mehr vereinbar mit einer wahrheitsgemäßen Aussage. Auf der einen Seite schien die Zeugin die Personalien für eine zivilrechtliche Verfolgung sichern zu wollen – immerhin erfolgte die Räumung ja durch RWE-Mitarbeiter*innen – und diese wurde durch UP6 zeitlich verzögert, gleichzeitig sei die polizeiliche Maßnahme gestört worden, doch diese war ja zum Schutz der RWE Mitarbeiter,*innen. Ein Verdacht auf begangene Straftaten lag hier nicht vor. Richterin Bleser hingegen hat viele Zweifel bei der Zeugin. Dass diese ihrer Erinnerung und ihrem Verständnis nach wahrheitsgemäß aussagt, gehört allerdings nicht dazu. Es ist offensichtlich, dass die Zeugin absolut keine rechtliche Grundlage für ihr Handeln kennt, sondern einfach das tut, was sie immer im Einsatz tut. Wo sie das gelernt habe? In ihrer Ausbildung.

Wofür sie die Personalien noch wollte? Um einen Platzverweis zu erteilen. Ob sie einen Platzverweis nicht auch mündlich und ohne Kenntnis der Personalien erteilen könne? Nein, dafür brauchen wir doch einen Namen! Dass das auch anders geht, beweist die Richterin mit einem schlichten „Ich bin da liberaler. Ich hab Menschen 14 Tage in Untersuchungshaft gelassen, ohne Namen, dass hat auch funktioniert!“ – begleitet von Schnauben und Rufen des Entsetzens aus dem Publikum, ob dieses abgeklärten Kommentars.

Weiter in der Vernehmung von S. Wir fassen hier kurz noch einmal zusammen. Die Zeugin war vor Ort im Wald. Die Angeklagte UP6 wurde ihr von Forstamtsmitarbeiter*innen übergeben, sie wollte die Personalien feststellen, um einen Platzverweis zu erteilen oder einen Platzverweis erteilen und dann zur Umsetzung die Personalien feststellen – so richtig weiß das niemand, vor allem nicht die Zeugin selbst. Da UP6 keine Angaben zu ihrer Person machte, sollte sie zum Einsatzfahrzeug verbracht werden. Dagegen sperrte sie sich, indem sie sich auf den Boden fallen ließ. Da die Cops UP6 nicht tragen wollten, setzten sie „unmittelbaren körperlichen Zwang“ ein, um UP6 zu ermutigen, doch ihre Beine und Füße zum Gehen zu benutzen.

Warum sollte UP6 überhaupt zum Fahrzeug gebracht werden? Wäre der nächste Schritt nicht eine Person, die sich nicht ausweisen möchte oder kann, nach Ausweispapieren zu durchsuchen? Warum konnte UP6 nicht direkt am Ort der Übergabe durchsucht werden?

Aus Sicherheitsgründen sei UP6 zum Fahrzeug gebracht worden: Es sei ja immer mit Angriffen aus dem Wald zu rechnen. Die Personen, die im Wald leben, seien allgemein schwer einzuschätzen, vermummt mit Mütze und Schal.

Was bewirkt der sogenannte „Kieferkontrollgriff“, ein Schmerzgriff, der am Gesicht durchgeführt wird? Kann UP6 danach besser ihre Beine benutzen bzw. wie hilft der Griff den Beamt*innen, ihr Ziel – die Person nicht selbst tragen zu müssen – zu erreichen? Und wo soll die Widerstandshandlung der Angeklagten erfolgt sein?

Die Stimmung im Saal wird immer hitziger. Dass Sperren gleich Widerstand ist, habe die Zeugin in der Ausbildung gelernt. Allgemein erhärtet sich das Gefühl, dass sie eine Menge gelernt, wenig hinterfragt und jetzt im Einsatz einfach mal gemacht hat. RA Mertens nun mit einen klaren Vorwurf: „Wissen sie, dass in unserer Verfassung steht, dass man in Polizeigewahrsam vor körperlicher Gewalt geschützt ist? Ich schimpfe nicht nur mit Ihnen – also hauptsächlich mit Ihrem Kollegen, der den Schmerzgriff angewandt hat, aber mit Ihnen, weil Sie daneben gestanden und nichts getan haben!“

Und gerade als RA Hatlé zur weiteren Befragung ansetzt, unterbricht die vorsitzende Richterin und bittet die Zeugin, den Saal für einen Moment zu verlassen.

Worauf die Verteidigung noch hinaus möchte mit ihrer Befragung? Auf die strukturellen Probleme allgemein im Einsatz. Und die Richterin bestätigt dies: für sie sei eine weitere Befragung der Zeugin nicht nötig, um zu zeigen, dass die Polizeimaßnahme hier nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Eine kurze letzte Verwirrung folgt, denn noch ist die Zeugin nicht entlassen: für heute wird Fr. S. jedoch nur aus dem Zeugenstand, nicht etwa aus dem Polizeidienst, entlassen.

Die nächsten beiden Zeugen sind die Beamten, die UP5 von der Stehle räumten. Den Schlüssel zu seinem Lock haben sie nicht gefunden – allerdings auch gar nicht gesucht, da die Konstruktion “so instabil” gewesen sei. An eine konkrete Ansprache an UP5 – um ihn über den Zweck der Maßnahme zu informieren – kann sich keiner der beiden genau erinnern.

Zeuge Nummer Sechs, 26 Jahre, ist Polizeibeamter D. aus Aachen. Wie schon bei dem Verfahren gegen UP2 und UP11 der Hambi9, wo er ebenfalls als Zeuge geladen war, kann er sich auch bei dieser Verhandlung an nichts erinnern und gibt nur vage Antworten.

Vor der Mittagspause will Richterin Bleser noch die nächsten beiden Zeugen vernehmen. Weiter gehts mit…

…dem siebten Zeugen T., 26, Bereitschaftspolizei Wuppertal. Er tritt in zivil auf, trägt aber seine Waffe, da er mit dem Polizeifahrzeug hergekommen sei. Ob er gerade im Dienst ist oder nicht, bleibt offen. Fahrtkosten und Entschädigung gibt es für ihn heute aber auf jeden Fall nicht.

T. war schon oft zu Einsätzen im Hambacher Forst eingeteilt. Bei dem Einsatz im Januar war er einer der Betroffenen, als die Polizeikette durchflossen wurde. Dabei sei keine Person verletzt worden.

Er selbst hat die direkte Räumung von UP4 beobachtet und den Angeklagten danach übernommen. Er gibt vor, sich daran erinnern zu können, dass UP4 sich an dem Querbalken des Hubsteigers festgehalten habe und nur mit körperlicher Gewalt von seinem Kollegen gelöst werden konnte. Am Gesicht seines Kollegen will er die körperliche Anstrengung, die dieser leisten musste, um die Person von dem Hubsteiger zu entfernen, gesehen haben. Eine Personenbeschreibung des räumenden Kollegen gelingt ihm nicht mal in Ansätzen.

Der Verteidigung von UP4 gelingt es, sämtliche relevanten Aussagen zu widerlegen. Allen im Saal ist klar, dass diese Aussage den Angeklagten eindeutig entlastet.

Es folgt der achte Zeuge K, 28, Polizeibeamter, der UP4 von dem Hubsteiger runter holte. Die Verteidigung konzentriert sich hier in der Vernehmung auf die Ansprache vor Ort und die Vermittlung des bevorstehenden Polizeiaktes. Schnell wird klar, dass auch dieser Cop nicht nur mit der Fragestellung überfordert ist, sondern auch keine Erinnerung an irgendeine mündliche Anordnung gegenüber der Person auf dem Hubsteiger durch die Polizei hat.

Dass es überhaupt an diesem Tag eine Ansprache an die Personen auf Weg 4 gegeben hat, bleibt auch mit Zeuge Acht ein Mythos.

Die Mittagspause

Prozessbeobachter*innen werden auf dem Platz vor dem Gerichtsgebäude von einer Passantin angesprochen, ob wieder mal ein Hambi-Prozess sei und es wird viel Erfolg gewünscht.

Und weiter gehts – die Zeugen Teil 2

Gegen 15 Uhr geht es weiter. Die Staatsanwaltschaft sieht mittlerweile den Vorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gegen die Angeklagten UP4 & UP6 als nicht mehr gegeben an.

Eine Abtrennung möchte die Richterin hier allerdings nicht vornehmen. Die Angeklagten haben schon den ganzen Tag hier gesessen, da werden sie eine weitere Stunde schon noch aushalten. Die zwei Wochen U-Haft Anfang des Jahres sind da nicht mit einbezogen.

Zeuge 9, 25, ist Polizeibeamter M. Er war am Tripod im Einsatz, wo die Angeklagte UP9 angekettet gewesen sein soll. Er kann sich nur an den technischen Widerstand durch das Lock-on erinnern, tätlichen Widerstand gab es seiner Erinnerung nach nicht, am Anfang habe sie sich ein wenig gesträubt, sei dann aber mitgegangen.

Grund des Einsatzes? Schutz der Maßnahme vor Ort.

Zeuge 10, 34, aus Köln ist Polizeibeamter M. des Höheninterventionsteams. Insgesamt habe er an diesem Tag drei Personen „runtergeholt“. Das Lock von UP9 habe er selbst gelöst, sie mit einer sog. „Windel“ gesichert und zum Boden herabgelassen. Die Angeklagte habe sich dabei nicht gewehrt.

Die Nachfrage der Verteidigung wirkt fast schon grotesk: Natürlich habe er die Person vor der Maßnahme angesprochen. Gefragt, ob sie sich freiwillig lösen kann und/oder möchte. Immerhin mache er das immer so.

RAin Krenzel hält ihm ihre Eindrücke von dem Video der Situation vor: Darauf sei er klar zu hören, wie er beim Hochfahren in der Baggerschaufel zu der Plattform, auf der die Angeklagte saß, immer wieder dem Kranfahrer Anweisungen gab. Sobald er und sein Kollege allerdings auf die Höhe der Angeklagten gelangt waren, ging alles recht schnell. Eine Aufforderung sei nicht zu hören. Die nun folgende Inaugenscheinnahme des Videos bestätigt dies.

Wohl aber zu erkennen ist, dass die Angeklagte sich nicht gegen die Maßnahme wehrt. Auch ein Tritt ist nicht sichtbar. Zumindest nicht von ihr aus. Die Tritte der Polizeibeamte gegen sie sind deutlich, aber in diesem Verfahren unwichtig. Damit dürfte die versuchte gefährliche Körperverletzung weg vom Tisch sein.

Auch beim letzten Zeugen E., 36, Teil des Höheninterventionsteams geht es hauptsächlich um die Ansprache. Er war ebenfalls mit der Räumung von UP9 befasst. Er kann sich hingegen klar erinnern. Mist nur, dass ihn die Frage nach der verwendeten Sprache überfordert.

Und somit wird nun – nach 11 Zeugen, die scheinbar alle keinen Plan haben, warum sie eigentlich was machen und machen dürfen – die Beweisaufnahme geschlossen.

Die Plädoyers

Es folgen die Plädoyers.

Der Staatsanwalt legt vor, und das mit einem erstaunlichen, ersten Argument: Er habe keinen Zweifel daran, dass der Grund der Maßnahme an die Angeklagten per Megaphon kommunziert wurde. Aufmerksame Prozessbeobachter*innen werden an dieser Stelle beeindruckt sein, denn es steht außer Frage, dass das Wort “Megaphon” exakt einmal!!! während der letzten Stunden in einem genuschelten Nebensatz gefallen ist. Da hat er aber gut aufgepasst.

Für UP4 & UP6 fordert er einen Freispruch, da er hier den Straftatbestand des §113er nicht erfüllt sieht. Bei UP5 & UP9 sei die Situation anders: Wo jemand angeschlossen ist und nicht mit den Cops kooperiert, da sei es egal, ob man den Schlüssel dabei habe oder nicht. Zu Gunsten der Angeklagten lässt er die Nichtüberprüfbarkeit der Vorstrafen durch die Personalienverweigerung einfließen. Er geht von keinen Vorstrafen aus, dazu den Widerstand im niedrigen Bereich und das ja dann doch gerechtfertigte Anliegen des Demonstrationsrechts. Macht insgesamt 50 Tagessätze a 12€ nach HarzIV-Satz.

Als nächstes spricht RAin Krenzel, die Verteidigerin von UP9: Für sie haben die formalen Anforderungen an den Einsatz eindeutig nicht stattgefunden, eine Kommunikation mit der Angeklagten vor Ort habe nicht festgestellt werden können. Damit fehlte es dem polizeilichen Vorgehen an der rechtlichen Grundlage. Der Einsatz sei eine “private Räumungsaktion für RWE” gewesen. Sie fordert Freispruch für ihre Mandantin und endet mit einer simplen Feststellung: Der Einsatz war nicht nur völlig unkoordiniert und schlecht dokumentiert (jeder Ladendiebstahl sei besser dokumentiert), sondern lässt auch vermuten, dass mit dem Einsatz vor allem eins gezeigt werden sollte: Wenn du dich im Forst aufhältst, kann es schnell passieren, dass du mal für zwei Wochen in Haft kommst, also überleg dir gut, ob du da hin willst.

RA Westkamp, Verteidiger von UP5, fordert ebenfalls den Freispruch. Die Frage der Beamt*innen nach dem freiwilligem Runterkommen sei keine Aufforderung, den Ort zu räumen. Dass diese Aufforderung stattgefunden haben soll, ergebe sich nicht aus einem “das machen wir immer so”.

RA Halté, Verteidiger von UP4, fokussiert sich auf die Polizeizeug*innen. Offensichtliches Lügen oder eingeschränkte Fähigkeiten haben (nicht nur) seiner Meinung nach die Aussagen bestimmt. Polizeizeug*innen werden vor den Gerichten oft als Übermenschen dargestellt, die eben nie lügen oder Blödsinn erzählen. Einzig auf Grundlage eines lückenhaften Vermerks habe Richterin Bleser seinen Mandanten in U-Haft gesteckt. Ein Verhör mit dem Beamten T. am Tattag hätte dazu geführt, dass über UP4 gar nicht erst die Untersuchungshaft verhängt worden wäre.

RA Mertens, Verteidiger von UP6, fordert ebenfalls den Freispruch. Seine Mandantin sei nach Art. 104 GG in Festnahmen durch die Polizei vor körperlicher Misshandlung geschützt – dem entgegen sprechend wurde sie bei diesem Einsatz unter Anwendung eines schmerzhaften Griff in den Kieferknochen dazu gebracht, einer – jeder Grundlage entbehrenden – polizeilichen Handlung Folge zu leisten. Was den Grund der Maßnahme angeht, so zieht er folgenden Vergleich: Wenn bei einem Räumungsgesuch ein Vermieter die Polizei anruft, so wird dort als erstes die Rechtsgrundlage geprüft. Bei RWE scheint dies nicht so zu laufen. Ohne zu Hinterfragen werden hier Befehle umgesetzt. Dass RWE-Verfügungen kein Verwaltungsakt sind, scheint den Beamten nicht klar zu sein.

Das letzte Wort ergreift die Angeklagte UP6 und verliest folgendes Statement: LINK

Das Urteil – Freispruch

Richterin Bleser verliest ihr Urteil. Freispruch für alle Angeklagten. Ihrer Beurteilung nach sei eine Begleitung der RWE Mitarbeiter*innen durch die Polizei durchaus zulässig, aber die formellen Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen. Es gab keine Beweise für eine rechtmäßige Verlautbarung. Selbst wenn es eine Ansage durch ein Megaphon gegeben habe, so sei nicht klar, wann diese stattgefunden habe und welche der Angeklagten diese überhaupt vernehmen konnten. Allgemein sei die Dokumentation mangelhaft gewesen, allein einige der Zeugen seien für das Gericht nicht “findbar” gewesen. Die Aussage der Zeugin S. quittiert sie mit einem schlichten “bemerkenswert”. Für UP6 habe es mildere Mittel als einen Platzverweis geben, bei UP6 und UP5 lagen die notwendigen Voraussetzungen nach dem Stuttgart21-Urteil nicht vor und das Video zur Tripodräumung zeige für die Festnahme von UP9 einen vollkommen anderen Fall als die Polizeiberichte.

Später wird sie sich der Aachener Zeitung gegenüber wie folgt äußern: Richterin Sabine Bleser dagegen sah die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Inhaftierung nicht gegeben, da die Formalien für „rechtmäßige polizeiliche Handlungen“ in der Akte nicht dokumentiert waren. Solange aber die polizeilichen Vollzugshandlungen nicht ordnungsgemäß nachgewiesen seien, könne einem Bürger nicht der Vorwurf der Widerstands gemacht werden. “Ich schicke die Leute nicht mehr in Haft, wenn sich am Ende herausstellt, dass die Dokumentation in den Akten nicht ausreicht.” - Aachener Zeitung

Staatsanwalt Schützenberg als Dezernatsleiter legte innerhalb der einwöchigen Frist Rechtsmittel gegen das Urteil ein, damit ist der Freispruch nicht rechtskräftig. Alle vier Fälle werden damit höchstwahrscheinlich erneut vor dem Landgericht Aachen verhandelt werden.

3 thoughts on “Hambi9 Düren: Ein Bericht”

  1. Der Staatsanwalt, der vor Ort war, hat nicht selbst Berufung eingelegt, sondern sein Vorgesetzter, der Dezernatsleiter. Uns ist schon längst jede Logik in diesen Verfahren nicht mehr nachvollziehbar, es wirkt, als hätte StA Schützenberg einfach kein Bock auf diesen Freispruch… Verletzer Stolz/Eitel, weil er Anfang des Jahres ja die Anklage geschrieben hat, politisches Kalkül, weil es keinen Hambi-Freispruch geben soll, Karriere Abwägungen – wer sonst nimmt den Posten als Pressesprecher bei der StA an oder einfach allgemein nach außen unverständliches Handeln, was viele auch als Willkür bezeichnen – wer weiß?

  2. Könnt ihr euch einen Grund für die Berufung vorstellen? Diese Info überrascht mich sehr. Ich wr im Gerichtssaal und der Staatsanwalt hat doch selber für zwei der Angeklagten Freispruch gefordert. Das angesehene Filmmaterial konnten wir im Publikum nicht sehen, aber schien Richter wie Staatsanwalt von der Unschuld zu überzeugen. So ein weiteres Gerichtsverfahren verursacht doch hohe Kosten, es erscheint mir völlig absurd. Habt ihr eine Vermutung oder Idee davon, was die Gründe sind?
    Viele Grüsse Emma

  3. Tausend dank fuer diesen ausfuehrlichen Bericht!

    Gerichte sind zum Essen da!

    Umschulungen fuer Kohlekumpels, Bullen, Staatsanwaelte & Richter!
    fuer eine ganz andere Perspektive!

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