Haftentlassung UPIII: Hintergrundinfos

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Im Rahmen der mündlichen, nicht öffentlichen Haftprüfung am 4. Oktober 2018 vor dem Landgericht Köln wurde der Haftbefehl gegen UPIII aufgehoben.

Bericht über den langwierigen Weg zur Haftprüfung hier: LINK

Laut UPIII war die Haftprüfung vor allem ein Kreuzverhör durch den Richter*, das sich zentral um die Frage drehte, was sie vor habe, wenn sie jetzt frei käme. Es scheint, als ob der Richter* darauf hoffte, dass UPIII nach der Entlassung so schnell es geht in ihr Herkunftsland zurückgehe, am Besten noch die Berufung zurücknehme. Mit dem Wegfall der Berufung würde das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig, für die restlichen zweieinhalb Monate der Haftstrafe würde ein europäischer Haftbefehl – gültig über 5 Jahre – erlassen werden.

Laut §117 StPO soll eine Haftprüfung eigentlich klären, ob die Fortführung der Haft weiterhin gerechtfertigt ist. Sie kann aber auch durch das Gericht genutzt werden, sich die arbeitsärmsten Maßnahmen herauszupicken.

Mit der Aufhebung des Haftbefehls steht UPIII nun frei, zu tun was sie möchte. Sie ist im Gegensatz zu einem nur ausgesetzten Haftbefehl an keinerlei Auflagen gebunden, sich an einem bestimmten Ort auf- oder fernzuhalten. So muss sie anders als viele andere Freigelassene sich weder einmal die Woche bei der örtlichen Polizei melden, noch hat sie ein Aufenthaltsverbot.

Ob sie die Hoffnungen des Gerichts erfüllen und zurück in ihr Herkunftsland gehen wird, bleibt offen. Die eingelegte Berufung jedenfalls bleibt von Verteidigerseite weiterhin aufrechterhalten.